OLG Bremen - Beschluss vom 15.03.2004
2 W 24/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 5 (8) T 69/04 - 21.01.2004,

Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Übermittlung von unverlangter E-Mail-Werbung

OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 2 W 24/04

DRsp Nr. 2005/2779

Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Übermittlung von unverlangter E-Mail-Werbung

»Der Streitwert für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Übermittlung von unverlangter Werbung im E-Mail-Wege untersagt werden soll, beträgt regelmäßig mindestens EUR 7.500,--, weil nicht allein auf die Kosten abzustellen ist, unter deren Aufwendung der Antragsteller die Übermittlung der Sendungen unterbinden könnte, sondern auf sein materielles und immaterielles Interesse, von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben. Sachverhalt zu 2 W 24/04 = 5 (8) T 69/04