Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks K.-H.-Straße 24 in M. (§§ 3, 6 ZPO); diesen hat der Senat auf 452.500.- EUR (= 885.000.- DM) geschätzt. Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die von der Beklagten beabsichtigte Widerklage ist dabei unberücksichtigt geblieben.
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