BGH - Beschluss vom 02.06.2005
V ZR 93/04
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 ;

Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen V ZR 93/04

DRsp Nr. 2005/9769

Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks

Auf die Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Herausgabe eines Grundstücks findet die für Herausgabeansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen geltende Sondervorschrift des § 41 Abs. 2 GKG keine Anwendung. Der Streitwert ist daher nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Streitwert für die Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks K.-H.-Straße 24 in M. (§§ 3, 6 ZPO); diesen hat der Senat auf 452.500.- EUR (= 885.000.- DM) geschätzt. Demgemäß war der Streitwert für alle Instanzen entsprechend festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. = § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG n.F.). Die von der Beklagten beabsichtigte Widerklage ist dabei unberücksichtigt geblieben.