BGH - Beschluß vom 04.02.2005
I ZR 91/04
Normen:
GKG § 17 (a.F.) ;

Streitwert für das Berufungsverfahren bei wiederkehrenden Leistungen

BGH, Beschluß vom 04.02.2005 - Aktenzeichen I ZR 91/04

DRsp Nr. 2005/3235

Streitwert für das Berufungsverfahren bei wiederkehrenden Leistungen

Normenkette:

GKG § 17 (a.F.) ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 EUR im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet:

Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt gemäß § 17 GKG a.F. 137.500 EUR. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klageeinreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rückstand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 EUR. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 EUR aus.