LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2007
13 (6) Ta 787/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/06

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 13 (6) Ta 787/06

DRsp Nr. 2007/9660

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Betriebsänderung durch Personalabbau

1. Wird im Beschlussverfahren um eine Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus in erster Linie darum gestritten, das zuständige betriebsverfassungsrechtliche Gremium zu bestimmen, erscheint es sachgerecht, sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes an den Zahlenwerken des § 17 Abs. 1 KSchG zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111 BetrVG zugrunde legt.2. Demzufolge ist der Grundfall einer Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR zu bewerten; daran anknüpfend ist zur Gewährleistung der erforderlichen Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 EUR (4.000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.