LAG Köln - Beschluss vom 04.06.2007
9 Ta 104/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 158
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 141/06

Streitwert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates - Streitwertaddition bei Antragshäufung

LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 104/07

DRsp Nr. 2007/17750

Streitwert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates - Streitwertaddition bei Antragshäufung

»1. Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mehrere Unterlassungsansprüche geltend, mit denen die Sicherung verschiedener Mitbestimmungsrechte erreicht werden soll, so ist jeder Unterlassungsanspruch mit dem Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 4.000,00) zu bewerten, sofern keine besonderen Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung erfordern können.2. Im Beschlussverfahren führt eine Antragshäufung in aller Regel zu einer Streitwertaddition, es sei denn, dass sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 7. November 1997 - 8 Ta 283/97 -).«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe: