LAG Köln - Beschluss vom 12.09.2007
7 Ta 125/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2371/06

Streitwert für Beschäftigungsklage im ungekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 125/07

DRsp Nr. 2008/1760

Streitwert für Beschäftigungsklage im ungekündigten Arbeitsverhältnis

»Klagt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein, beträgt der Streitwert auch dann nicht mehr als zwei Bruttomonatsvergütungen, wenn die beanstandete Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis erfolgte und länger als zwei Monate andauert. Es ist kein Grund ersichtlich, den Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis anders zu bewerten als im gekündigten.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe: