I.
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 20.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass unter Heranziehung von § 42 Abs. 4 der Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (8.102,97 EUR) festgesetzt wird.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|