LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2007
1 Ta 178/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 541
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 205/06

Streitwert für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - zwei Bruttomonatsgehälter im Hinblick auf Präjudizialität für nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 178/06

DRsp Nr. 2007/14506

Streitwert für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - zwei Bruttomonatsgehälter im Hinblick auf Präjudizialität für nachfolgenden Kündigungsschutzprozess

»Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist bei einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen der zumindest teilweisen Präjudizialität der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 20.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass unter Heranziehung von § 42 Abs. 4 der Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (8.102,97 EUR) festgesetzt wird.