Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Mai 2010 - 14 Ca 11001/09 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 13.449,39 festgesetzt.
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