FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.05.2000
4 Ko 3/00
Normen:
GKG (1975) § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) §§ Abs. 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3118; KV-GKG (2004) Nr. 6122 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 11
StE 2000, 465

Streitwert für Ansatz der Erledigungsgebühr gemäß KV Nr. 3118

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 4 Ko 3/00

DRsp Nr. 2001/1306

Streitwert für Ansatz der Erledigungsgebühr gemäß KV Nr. 3118

Bei der Kostenentscheidung nach § 138 FGO kann das sog. Kosteninteresse, das der Berechnung der Gebühr KV Nr. 3118 zugrunde zu legen ist, (ausnahmsweise) höher sein als der Streitwert in der Hauptsache.

Normenkette:

GKG (1975) § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) §§ Abs. 1 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3118; KV-GKG (2004) Nr. 6122 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; FGO § 138 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der Hauptsache ging der Streit unter den Beteiligten um die Aufteilung des Kaufpreises eines Grundstücks. Die von den Erinnerungsführern (Ef) ursprünglich begehrte Kaufpreisaufteilung hätte zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer (ESt) 1992 um ... DM geführt. Zur Begründung der Klage legten die Kläger ein Privatgutachten vor, für das sie ... DM zu entrichten hatten.

Im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 28.7.1999 kam es zu einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.