ArbG Stuttgart, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8736/09
Streitwert für Abmahnungstreitigkeit mit Entfernungs- und Widerrufsantrag; Ausschluss der Zusammenrechnung bei fehlender inhaltlicher Begründung des Widerrufantrags
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 141/10
DRsp Nr. 2011/7021
Streitwert für Abmahnungstreitigkeit mit Entfernungs- und Widerrufsantrag; Ausschluss der Zusammenrechnung bei fehlender inhaltlicher Begründung des Widerrufantrags
1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Widerruf, hilfsweise Rücknahme erfolgt nach § 48 Abs. 1GKG i. V. m. § 3ZPO.2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1GKG i. V. mit § 3ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht für die - als Einheit zu verstehenden Anträge - im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.
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