BFH - Beschluss vom 30.05.2006
VII E 26/05
Normen:
GKG § 34 § 52 Abs. 4 ;

Streitwert; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme

BFH, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VII E 26/05

DRsp Nr. 2006/20350

Streitwert; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme

1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.2. Auch bei mehreren Gerichtsverfahren, denen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme begehrt wird, mit 10 % der der Maßnahme zu Grunde liegenden Abgabenrückstände angesetzt wird. Ein Absehen von der Erhebung selbst der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkosten sieht das GKG nicht vor.

Normenkette:

GKG § 34 § 52 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. August 2004, mit dem das FG die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Finanzamt durchgeführten Pfändungsmaßnahme abgewiesen hat, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Unter Annahme eines Streitwerts von 1 180 EUR hat die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 26. Juli 2005 die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 110 EUR angesetzt.