BFH - Beschluß vom 09.08.2000
III E 1/98
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Streitwert: Ermittlung im finanzgerichtlichen Verfahren für Klage und Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen III E 1/98

DRsp Nr. 2000/10127

Streitwert: Ermittlung im finanzgerichtlichen Verfahren für Klage und Nichtzulassungsbeschwerde

1. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil entspricht regelmäßig dem Streitwert des Klageverfahrens, der sich wiederum aus dem maßgeblichen Klageantrag ergibt. 2. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Steuerschuld auf Grund von Zahlungen bereits vor dem Urteil des Finanzgerichts verringert hat; denn der Streitwert bemisst sich nach dem Unterschied zwischen festgesetzter und mit dem Klageantrag angestrebter Steuer.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 53 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: