Ist in der Berufungsinstanz nur noch die Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erbbaurechts und Räumung sowie Herausgabe von Gebäuden streitig, dann entspricht der Streitwert dem Wert der geforderten Gegenleistungen, begrenzt durch den Wert der Klageforderung.
Normenkette:
ZPO § 6 ;
Tatbestand:
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