OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.09.2005
4 W 52/05
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 61/05

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags gegen unerwünschte Zusendung von Werbe-E-Mails

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 4 W 52/05

DRsp Nr. 2006/30141

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags gegen unerwünschte Zusendung von Werbe-E-Mails

»Der Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, welche das unerwünschte Zusenden von E-Mail Werbung im Geschäftsverkehr zum Gegenstand hat, beträgt ohne Hinzutreten besonderer Umstände 6.000 EUR.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. Am 31. Mai 2005 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne dessen Einwilligung ein Werbeschreiben per E-Mail. Hierauf forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Juni 2005 auf, eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung künftig zu unterlassen und sich für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro zu verpflichten. Den Gegenstandswert gab der Antragsteller in diesem Schreiben mit 7.500 Euro an. Nachdem die Antragsgegnerin die gewünschte Erklärung nicht abgab, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bezifferte den Streitwert auf 15.000 Euro. Mit Erlass der begehrten Verfügung wurde der Streitwert auf 6.000 Euro festgesetzt.