OLG Celle - Beschluss vom 04.12.2009
13 W 95/09
Normen:
GKG § 68 Abs 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/09

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 13 W 95/09

DRsp Nr. 2009/27356

Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Zur Bemessung des Wertes eines Unterlassungsanspruchs in Wettbewerbssachen. 2. Ob der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens niedriger anzusetzen ist als der der Hauptsache, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist von dem Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2009 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 19. November 2009 abgeändert.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis 7.000 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, in einem Anzeigenblatt einen redaktionell gestalteten Bericht über ein gewerbliches Unternehmen zu veröffentlichen, sofern auf der gleichen Seite eine Anzeige des Unternehmens platziert wird, über das redaktionell berichtet wird.