OLG Celle - Beschluss vom 29.03.2010
6 W 50/10
Normen:
ZPO § 3 Hs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 1/05

Streitwert eines von einem Werkunternehmer betriebenen selbstständigen Beweisverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 50/10

DRsp Nr. 2010/6697

Streitwert eines von einem Werkunternehmer betriebenen selbstständigen Beweisverfahrens

Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe dessen angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängel des Wertes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 40.142,60 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3 Hs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.