LAG Köln - Beschluss vom 02.07.2014
11 Ta 136/14
Normen:
§ 33 III RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6715/13

Streitwert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Köln, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 136/14

DRsp Nr. 2015/1069

Streitwert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Der Streitwert eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt entspr. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG höchstens den Betrag des 1/4-jährlichen Arbeitsentgelts. 2. Eine Abfindung ist gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht hinzu zu rechnen. 3. Der Streitwert erhöht sich jedoch bei einer Einigung über streitige Jahressonderzahlungen und bei einer Einigung über die Zeugnisnote.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014 - 6 Ca 6715/13 - dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich vom 31.10.2013 auf 5.400,-- € festgesetzt wird.

Normenkette:

§ 33 III RVG;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 31.10.2013 ist teilweise begründet.