OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.06.2016
3 W 31/16
Normen:
ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 1052
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 48/15

Streitwert eines Vergleichs, durch den Regressansprüche gegen einen oder mehrere Streithelfer erledigt werden

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 W 31/16

DRsp Nr. 2016/11309

Streitwert eines Vergleichs, durch den Regressansprüche gegen einen oder mehrere Streithelfer erledigt werden

Werden durch einen Vergleich neben der Hauptsache auch etwaige Regressansprüche einer Partei gegen einen Streithelfer oder mehrerer Streithelfer untereinander erledigt, so hat der Vergleich für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers keinen Mehrwert, wenn der im Vergleichswege erledigte Regressanspruch sich allein auf die Hauptforderung bezieht.

Tenor

I.

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 04.04.2016 - 21 O 48/15 KfH - wird

zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin Ziff. 2 begehren mit der Streitwertbeschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 125.465,70 € zzgl. Zinsen wegen eines Transportschadens.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an und verkündete der Firma L... mbH, der Streithelferin Ziff. 1, den Streit mit der Aufforderung dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beizutreten.