Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2015 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 6.600,00
für den Vergleich auf € 8.800,00
festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat - in dem zuletzt auf die Änderung des Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die Zeugnisregelung allein verfolgten Umfang - Erfolg.
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