OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2009
3 W 10/09
Normen:
GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-20 O 377/07,

Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung möglicher Regressansprüche der als Streitgenossen Beklagten untereinander

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 10/09

DRsp Nr. 2009/13705

Streitwert eines Vergleichs bei Einbeziehung möglicher Regressansprüche der als Streitgenossen Beklagten untereinander

Der Wert eines Vergleichs erhöht sich nicht dadurch, dass in diesen mögliche Regressansprüche zwischen den als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eingezogen werden.

Normenkette:

GKG § 48;

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) begehrt Heraufsetzung eines vom Landgericht festgesetzten Kostenstreitwerts.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus der Beschädigung eines Gebäudes in Anspruch, für die sie als Versicherer des Eigentümers Ersatz geleistet hat. Nachdem sie ihre Ansprüche in der Klageschrift zunächst mit 75.140,40 € beziffert hatte, teilte sie später mit, dies beruhe auf einem Rechenfehler, tatsächlich geltend gemacht werden sollten nur 55.140,40 €. Nachdem die Klägerin zwei parallel erhobene Klagen gegen andere Beklagte zurückgenommen hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Beklagte zu 2) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus der Gebäudebeschädigung und zur Erledigung etwaiger Regressansprüche zwischen den Beklagten 19.299,14 € zahlte.