LAG Köln - Beschluss vom 20.02.2017
2 Ta 10/17
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1602/16

Streitwert eines Vergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 10/17

DRsp Nr. 2017/4457

Streitwert eines Vergleichs

Regelungen in einem Vergleich, die weder einen schon bestehenden Streit noch eine unmittelbar bevorstehende Kontroverse beilegen, erhöhen den Vergleichswert nicht. Sie sind entweder deklaratorisch in den Vergleichstext aufgenommen worden oder stellen einen Teil der Gegenleistung dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.12.2016 - AZ 2 Ca 1602/16 - wird zurück gewiesen

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I. Am 16.11.2016 schlossen die Parteien in der Hauptsache einen Vergleich über die Kündigungsschutzklage des Klägers, in dem die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung vereinbart wurde. Ferner wurde geregelt, dass der Kläger einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben hat, dessen Bestand vom Vergleich unberührt bleibt.