Die Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts von 20.000 EUR auf 6.000 EUR begehrt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 10.000 EUR festzusetzen, weil im vorliegenden Rechtsstreit auch aus der maßgeblichen Sicht des Klägers im Hinblick auf den Angriffsfaktor kein höherer Streitwert angemessen ist.
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