LAG Hamm - Beschluss vom 15.10.2015
13 Ta 54/15
Normen:
ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/14

Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von LeiharbeitnehmernStreitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren

LAG Hamm, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 13 Ta 54/15

DRsp Nr. 2015/19346

Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von Leiharbeitern als erteilt gilt, bemisst sich bei einer Einstellung für die Dauer von weniger als einem Monat nach dem entsprechenden Arbeitsverdienst. 2. Dieser Betrag ist für den ersten Arbeitnehmer in Ansatz zu bringen. Für alle weiteren ist dieser Betrag mit 25% in Ansatz zu bringen. 3. Der auf der Basis des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zusätzlich zu 50% des Werts für das Regelungsbegehren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 - 3 BV 26/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.499,94 € festgesetzt.