KG - Beschluss vom 24.03.2010
8 W 10/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 519/09

Streitwert eines Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei Gegenstandslosigkeit wegen Zeitablauf

KG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 W 10/10

DRsp Nr. 2010/6327

Streitwert eines Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei Gegenstandslosigkeit wegen Zeitablauf

In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. ein Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, geht es nur noch um den formalen Bestand der gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr. Maßgeblich ist dann das Kosteninteresse.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Januar 2010 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: