OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.11.2009
4 W 343/09-50
Normen:
GKG § 66; GKG § 68; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 61/09

Streitwert eines unbezifferten Klageantrags auf Zahlung von Schmerzensgeld

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 4 W 343/09-50

DRsp Nr. 2010/12000

Streitwert eines unbezifferten Klageantrags auf Zahlung von Schmerzensgeld

Zur Streitwertbemessung bei unbeziffertem Klageantrag.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 68; ZPO § 3;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen und neben einem Antrag auf Zahlung eines bezifferten materiellen Schadensersatzes (3.300,68 Euro) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe der Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.