Der Streitwert im isolierten selbständigen Beweisverfahren bemißt sich nicht allein nach dem Ergebnis der Beweiserhebung, sondern nach dem Interesse des Antragstellers an der sachkundigen Begutachtung. Zur Feststellung des Interesses kann auf die Streitwertangabe zurückgegriffen werden, wenn sie durch das beschriebene Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar und nicht aus dem Rahmen fallend ist. Wenn die festzustellenden Mängel ein Zurückbehaltungsrecht begründen sollen, entspricht der Streitwert des Beweisverfahrens dem behaupteten Wert des Anspruchs, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird.
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