KG - Beschluss vom 12.06.2006
8 W 26/06
Normen:
ZPO § 3 § 888 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 828
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 195/05

Streitwert eines Erzwingungsverfahrens

KG, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 8 W 26/06

DRsp Nr. 2007/11214

Streitwert eines Erzwingungsverfahrens

Der Wert des Erzwingungsverfahrens nach § 888 ZPO ist gem. § 3 ZPO anhand des Gläubigerinteresses an der zu vollstreckenden Handlung zu schätzen und nicht anhand des Aufwands des Schuldners. Dabei ist ein Rechnungslegungsanspruch des Gläubigers nach § 3 ZPO angemessen mit 1/3 des geschätzten Zahlungsanspruchs zu bewerten.

Normenkette:

ZPO § 3 § 888 ;

Gründe:

Die nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin ist teilweise begründet.

Der Wert des mit Beschluss vom 01.03.2006 beendeten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist vorliegend mit 1/3 des von der Gläubigerin angegebenen Wertes des Zahlungsanspruchs der Stufenklage und somit mit 65.000,00 EUR x 1/3 = 21.666,66 EUR festzusetzen.

Der Wert des Erzwingungsverfahrens nach § 888 ZPO ist gemäß § 3 ZPO anhand des Gläubigerinteresses an der zu vollstreckenden Handlung zu schätzen und entgegen der Ansicht des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht anhand des Aufwands des Schuldners.