Die nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin ist teilweise begründet.
Der Wert des mit Beschluss vom 01.03.2006 beendeten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist vorliegend mit 1/3 des von der Gläubigerin angegebenen Wertes des Zahlungsanspruchs der Stufenklage und somit mit 65.000,00 EUR x 1/3 = 21.666,66 EUR festzusetzen.
Der Wert des Erzwingungsverfahrens nach § 888 ZPO ist gemäß § 3 ZPO anhand des Gläubigerinteresses an der zu vollstreckenden Handlung zu schätzen und entgegen der Ansicht des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht anhand des Aufwands des Schuldners.
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