OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2009
I-2 W 92/08
Normen:
ZPO § 3;

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung von Patenten für die Herstellung von Datenträgern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen I-2 W 92/08

DRsp Nr. 2010/15290

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung von Patenten für die Herstellung von Datenträgern

Der Streitwert der Verletzung von Patenten für die Herstellung von Datenträgern ist im Wege einer Lizenzbetrachtung an der Produktionskapazität des Beklagten und dem mittleren Lizenzsatz je Datenträger auszurichten. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Standard für die Herstellung von Datenträgern 800 Patente und 152 Patentfamilien umfasst. Dem ist jedoch hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der sich aus der Lizenzbetrachtung ergebende Streitwert durch die Anzahl der betriebenen Verfahren dividiert wird.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 850.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf denselben Betrag festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe