Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht den Gegenstandswert für die Scheidungssache auf 2.400,00 € (gerundet) festgesetzt. Gemäß § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfanges und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommenssituation der Parteien, nach seinem Ermessen zu bestimmen, wobei für die Einkommensverhältnisse der Parteien das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen ist und der Streitwert nicht unter 2.000,00 € angenommen werden darf.
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