OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.06.2010
4 W 19/10
Normen:
ZPO § 3; UWG § 12 Abs. 4; BGB § 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 182/09

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen beim Fernabsatz im Internet

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 4 W 19/10

DRsp Nr. 2010/21036

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen beim Fernabsatz im Internet

1. Verlangt ein Mitbewerber von einem Konkurrenten die Unterlassung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen beim Fernabsatz im Internet über eBay (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so ist ein eigenes - abschätzbares - wirtschaftliches Interesse des Mitbewerbers vielfach nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint dann naheliegend, für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherschutzinteresse heranzuziehen, welches der Mitbewerber durch seinen Unterlassungsantrag durchsetzen möchte. 2. Der Streitwert eines solchen Unterlassungsantrags (fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz über eBay) kann vielfach mit EUR 3.000,- angemessen berücksichtigt werden. Eine Reduzierung gem. § 12 Abs. 4 UWG (einfach gelagerte Sache) kann zu einer Herabsetzung auf EUR 1.500,- für den Unterlassungsantrag führen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 01.02.2010 - 12 O 182/09 - (Streitwertfestsetzung) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; UWG § 12 Abs. 4; BGB § 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe: