OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2010
11 U 52/07
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/07

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung des Betriebs eines ungesicherten WLAN-Anschlusses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 11 U 52/07

DRsp Nr. 2011/4174

Streitwert eines Antrags auf Unterlassung des Betriebs eines ungesicherten WLAN-Anschlusses

Zur Festsetzung des Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008 rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme "..." des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN - Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen.