Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 (Az.
Der Streitwert wird auf 408,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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