OLG Hamburg - Beschluss vom 12.07.2010
1 W 30/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 309 T 6/10

Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 1 W 30/10

DRsp Nr. 2011/1699

Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung

Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung ist in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu bemessen.

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 (Az. 309 T 6/10) dahin abgeändert, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Januar 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 1. Dezember 2009 (Az. 814 C 186/09) abgeändert wird:

Der Streitwert wird auf 408,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: