OLG Celle - Beschluss vom 14.05.2010
13 W 38/10
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 4; GKG § 40; UWG § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 69/10

Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 13 W 38/10

DRsp Nr. 2010/10384

Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

Zur Streitwertfestsetzung von Verfügungsverfahren in auf Unterlassung gerichteten Wettbewerbssachen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. März 2010 abgeändert: Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis zu 7.000 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 4; GKG § 40; UWG § 12 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzugeben oder durch Skizzen, Standortangaben oder Telefonrufnummern den Eindruck hervorzurufen, es bestünde eine Zweigstelle der Kanzlei in H., wenn eine solche tatsächlich nicht bestehe.