Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach unstreitiger Teilerfüllung
OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 13 W 28/02
DRsp Nr. 2003/10168
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach unstreitiger Teilerfüllung
Ist die Teilerfüllung schon vorprozessual unstreitig, der Vollstreckungsauftrag auf den streitigen Teil beschränkt, dem Schuldner jedoch zuvor eine uneingeschränkte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt und im Rechtsstreit auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde uneingeschränkt für unzulässig erklärt worden, ist der erfüllte Teilbetrag nur mit einem geringen Betrag für das Titulierungsinteresse zu bewerten (hier: ohne Auswirkung auf die Gebührenstufe).
Die gemäß § 9 Abs. 2BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der diese eine Festsetzung des Streitwerts der Vollstreckungsgegenklage auf den Betrag der titulierten Hauptforderung (725.000,00 DM) erstreben, ist unbegründet.
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