OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2002
13 W 28/02
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 238
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 480/01

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach unstreitiger Teilerfüllung

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 13 W 28/02

DRsp Nr. 2003/10168

Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach unstreitiger Teilerfüllung

Ist die Teilerfüllung schon vorprozessual unstreitig, der Vollstreckungsauftrag auf den streitigen Teil beschränkt, dem Schuldner jedoch zuvor eine uneingeschränkte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt und im Rechtsstreit auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde uneingeschränkt für unzulässig erklärt worden, ist der erfüllte Teilbetrag nur mit einem geringen Betrag für das Titulierungsinteresse zu bewerten (hier: ohne Auswirkung auf die Gebührenstufe).

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der diese eine Festsetzung des Streitwerts der Vollstreckungsgegenklage auf den Betrag der titulierten Hauptforderung (725.000,00 DM) erstreben, ist unbegründet.