BGH - Beschluß vom 09.02.2006
IX ZB 310/04
Normen:
ZPO § 3 § 767 ;
Fundstellen:
BB 2006, 629
BGHReport 2006, 667
FamRZ 2006, 620
InVo 2006, 361
JurBüro 2006, 428
MDR 2006, 1064
NJW-RR 2006, 1146
ZVI 2006, 204
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 41/04
LG Hanau, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1663/03

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZB 310/04

DRsp Nr. 2006/6910

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

»Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 767 ;

Gründe:

I. In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an die Beklagte 12.640,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zurückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Klage ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Unterliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.