I. In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an die Beklagte 12.640,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zurückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Klage ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Unterliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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