SchlHOLG - Beschluss vom 14.06.2016
6 W 6/16
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48; RVG § 32 f;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 236/14

Streitwert einer Urheberrechtsverletzung durch Anbieten eines Computerspiels zum unerlaubten Download

SchlHOLG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 6 W 6/16

DRsp Nr. 2016/11967

Streitwert einer Urheberrechtsverletzung durch Anbieten eines Computerspiels zum unerlaubten Download

Der Streitwert für eine Unterlassungsklage des urheberrechtlich Nutzungsberechtigten an einem Computerspiel wegen Verletzung durch Einstellen des Werks in eine sog. Internettauschbörse kann nicht nach einem Vielfachen des Lizenzgewinns bemessen werden, der dem Berechtigten im Verhältnis zum Verletzer entgangen ist. Dabei bliebe nämlich außer Betracht, dass der dem Berechtigten durch diese Verletzungshandlung entstandene und drohende Schaden auch im entgangenen Lizenzgewinn im Verhältnis zu der Vielzahl der weiteren Teilnehmer der Tauschbörse und der Beeinträchtigung der kommerziellen Verwertung des Werks insgesamt besteht. Insofern unterscheiden sich die Fälle des "File-Sharing" von Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung des Werks für ausschließlich eigene Zwecke. Orientierungssätze: Streitwert bei Unterlassungsklage wegen Verletzung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts an Computerspiel durch File-Sharing.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in der Fassung des Beschlusses vom 9.2.2016 geändert. Der Streitwert für die Zeit bis zum 17.9.2015 wird auf 16.850 € festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Beschluss unverändert.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.