SchlHOLG - Beschluss vom 09.07.2009
6 W 12/09
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
GRUR 2010, 368
GRUR-RR 2010, 126
OLGReport-Schleswig 2009, 814
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/09

Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 6 W 12/09

DRsp Nr. 2009/23086

Streitwert einer Unterlassungsklage wegen Urheberrechtsverletzung

Bei dem nach § 3 ZPO festzusetzenden Streitwert in einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung (Nutzung von Teilen einer Kartographie der Klägerin im Internet durch den Beklagten) sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert lässt sich dagegen nicht mit präventiven Gesichtspunkten - Abschreckung zur Verhinderung von Nachahmung - rechtfertigen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gem. § 68 Abs. 1 GKG gegen die Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss ist jedenfalls unbegründet.