KG - Beschluss vom 09.11.2010
5 W 188/10
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 15/09

Streitwert einer Unterlassungsklage gegen mehrere Personen

KG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 5 W 188/10

DRsp Nr. 2010/19911

Streitwert einer Unterlassungsklage gegen mehrere Personen

Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbstständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (wobei dann die jeweiligen Beträge häufig unterschiedlich zu gewichten sein werden; Fortführung Senat v. 2. Dezember 2005, 5 W 49/05; gegen OLG Bremen v. 20. Mai 1987, 2 W 54/87).

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 - 101 O 15/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe: