OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2003
19 W 14/03
Normen:
ZPO §§ 3 281 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 264
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 561/02

Streitwert einer Unterlassungsklage; Abgabe vor Rechtshängigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 19 W 14/03

DRsp Nr. 2003/10219

Streitwert einer Unterlassungsklage; Abgabe vor Rechtshängigkeit

1. Wertbestimmend für eine Unterlassungsklage ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners (hier: der Durchführung einer bestimmten Anzahl von Golfturnieren mit der Folge der Sperrung für den allgemeinen Spielbetrieb) verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll; auf einen gegebenenfalls auf Seiten des Gegners eintretenden Schaden kommt es dabei nicht an. Der eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift kommt eine indizielle Bedeutung für die Bewertung des in Streit stehenden Interesses im Rahmen der Umstände des Streitfalles zu. 2. Die Abgabe eines Rechtsstreits vor Rechtshängigkeit entfaltet keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da eine "Verweisung" im Sinne dieser Vorschrift die Rechtshängigkeit voraussetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 3 281 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den streitwertfestsetzenden Beschluß des Landgerichts Aachen vom 20.2.3003 ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen.