KG - Beschluss vom 15.03.2010
12 W 9/10
Normen:
GKG § 40; ZPO § 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 888
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 256/07

Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

KG, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 12 W 9/10

DRsp Nr. 2010/11111

Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

Der Gebührenstreitwert eines unbezifferten Antrags mit Angabe eines Mindestbetrages (hier: Schmerzensgeld) ist der Betrag, der aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzusprechen wäre, wenn sich dieser als richtig erweist; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Eingang der Klagebegründung (vgl. § 40 GKG), nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme; regelmäßig ist bei dieser "Schlüssigkeitsprüfung" der festzusetzende Wert nicht geringer als des vom Kläger angegebene Mindestbetrag, den der Kläger jedenfalls erstrebt.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. Dezember 2009 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 - 17 O 256/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2 wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 3 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 40; ZPO § 3;

Gründe:

Auf die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht war der Streitwert neu festzusetzen.

1. Klageantrag zu 2 (Schmerzensgeld)