OLG Dresden - Beschluss vom 19.02.2003
6 W 73/03
Normen:
GKG § 5 ; GKG § 6 ; BGB § 847 (a.F.) ; BGB § 253 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2003, 568
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4609/02

Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 6 W 73/03

DRsp Nr. 2003/5932

Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

»1. In einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit kann auch dann gem. § 65 GKG der Fortgang von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht werden, wenn der Rechtsstreit von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen worden ist. 2. Der Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage richtet sich nach dem vom Kläger angegebenen, auf klar geäußerten Erwägungen beruhenden Mindestbetrag.«

Normenkette:

GKG § 5 ; GKG § 6 ; BGB § 847 (a.F.) ; BGB § 253 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen unrechtmäßiger Inhaftierung.

Mit Schreiben vom 16.08.2002 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und begehrte die Verurteilung des Beklagten (des F S) zu einer Schmerzensgeldzahlung wegen unrechtmäßiger Inhaftierung.