Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen unrechtmäßiger Inhaftierung.
Mit Schreiben vom 16.08.2002 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und begehrte die Verurteilung des Beklagten (des F S) zu einer Schmerzensgeldzahlung wegen unrechtmäßiger Inhaftierung.
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