1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2010 - 2 O 106/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.981,37 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der am 19.1.2009 verstorbenen Frau M. F. geb. H.. Im notariellen Testament vom 24.8.2001 (Bl. 12 d. A.) setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
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