OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.08.2010
5 W 205/10-77
Normen:
GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken - 2 O 106/0914.7.2010,

Streitwert einer Stufenklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 W 205/10-77

DRsp Nr. 2011/29

Streitwert einer Stufenklage

Bei der sog. Stufenklage ist für die Wertberechnung in Bezug auf die das Verfahren insgesamt betreffenden Gebühren auf den Wert des Leistungsanspruchs als des höchsten Einzelanspruchs im Sinne des § 44 GKG abzustellen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2010 - 2 O 106/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.981,37 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 44;

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der am 19.1.2009 verstorbenen Frau M. F. geb. H.. Im notariellen Testament vom 24.8.2001 (Bl. 12 d. A.) setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.