KG - Beschluss vom 27.06.2006
1 W 89/06
Normen:
GKG (a.F.) § 18 ; ZPO § 3 § 4 § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 69
KGReport 2006, 1005
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 472/03

Streitwert einer Stufenklage

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 W 89/06

DRsp Nr. 2006/21753

Streitwert einer Stufenklage

»Kommt es bei einer Stufenklage nicht zur Bezifferung des Zahlungsantrages, so bestimmt sich der Wert der Stufenklage nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages bei Einreichung der Klage und richtet sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung ist die Zahlungserwartung des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner Klagebegründung objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. (Bestätigung von KG, MDR 1993, 696.)«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 18 ; ZPO § 3 § 4 § 254 ;

Entscheidungsgründe: