OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2009
19 W 17/09
Normen:
GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 796/05

Streitwert einer sog. steckengebliebenen Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 19 W 17/09

DRsp Nr. 2010/10093

Streitwert einer sog. steckengebliebenen Stufenklage

Auch bei einer sog. steckengebliebenen Stufenklage bemisst sich der Streitwert gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs, der regelmäßig nach dem vom Kläger in der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse zu beziffern ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.2009 - 16 O 796/05 - teilweise abgeändert.

Der Streitwert für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin wird bis zum 25.10.2007 auf 6.250, -- € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 44;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde vom 17.03.2009, die als für die Partei eingelegt anzusehen ist, da mit dieser geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, ist in der Sache nur teilweise begründet.

1.

Soweit die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren bis zum 25.10.2007 auf 22.000, -- € erstrebt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil die vom Landgericht hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.