Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.2009 -
Der Streitwert für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin wird bis zum 25.10.2007 auf 6.250, -- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde vom 17.03.2009, die als für die Partei eingelegt anzusehen ist, da mit dieser geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, ist in der Sache nur teilweise begründet.
1.
Soweit die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren bis zum 25.10.2007 auf 22.000, -- € erstrebt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil die vom Landgericht hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.
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