OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.03.2011
5 U 137/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 2; GKG KV Nr. 1900; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 137/10

Streitwert einer Räumungsklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 5 U 137/10

DRsp Nr. 2012/5203

Streitwert einer Räumungsklage

1. Der Wert einer Räumungsklage bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Schaden, der dem Kläger durch die Aufrechterhaltung des Vertrages entstünde, sondern nach dem Jahresmietwert (Miet-) Wert, nämlich nach dem Wert der Leistung, von der der Kläger freigestellt werden will. 2. Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Räumung eines Mietobjekts führen weder zur Erhöhung des Streitwerts noch zu einem Vergleichsmehrwert, soweit sie den Charakter einer Gegenleistung haben. Gegenstandswert eines Vergleichs ist, worüber und nicht worauf sich die Parteien verständigt haben. 3. Das Titulierungsinteresse für eine Zahlungsverpflichtung, die nicht im Streit ist, ist beim Vergleichsmehrwert mit einem Bruchteil des Zahlbetrags zu berücksichtigen. 4. Dass die Parteien einen Streit über einen befristeten Vertrag dadurch lösen, dass sie eine Vereinbarung mit längerer Laufzeit schließen, führt in den Fällen der Kostenprivilegierung nach §§ 41, 42 GKG grundsätzlich nicht zu einem Vergleichsmehrwert. 5. Eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG kommt im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil § 32 RVG vorgeht.

1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.971,60 € festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 626.370,79 €.