Auf die Beschwerde der Beklagten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 01. September 2010 teilweise abgeändert und der Streitwert für die Zeit nach dem 10. November 2009 auf 8.400,00 EUR und für die Zeit bis zum 10. November 2009 von Amts wegen anderweitig auf 32.676,00 EUR festgesetzt.
A.
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