I.
Die Klägerin erwarb im Rahmen der Umstrukturierung der sog. "Z. Gruppe" Grundstücke, die vormals im Eigentum der P. W. KG - später umgewandelt in die P. W. GmbH & Co. KG - gestanden hatten. Komplementär und Geschäftsführer der P. W. KG war der Beklagte. Die Grundstücke wurden auf Grund Vertrags vom 06.09.2000 (Urk.-Nr. des Notars Dr. R. - Bl. 10 d. A.) von der Z. H. GmbH & Co. KG, die diese Grundstücke im Zuge der Umstrukturierung von der P. W. GmbH & Co. KG übernommen hatte, an die Klägerin verkauft und übereignet (Bl. 3 d. A.).
Einen Teil dieser Grundstücke veräußerte die Klägerin an die Fa. (im Folgenden nur Fa. H.), welche die Grundstücksgesellschaft der L. GmbH & Co. KG ist (Bl. 3 d. A.).
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