OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.01.2005
4 W 5/05
Normen:
GKG § 68 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 603
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II O 25/04

Streitwert einer positiven Feststellungsklage bezüglich der Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Kosten infolge auf Grundstücken vorhandener Altlasten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 4 W 5/05

DRsp Nr. 2005/11070

Streitwert einer positiven Feststellungsklage bezüglich der Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Kosten infolge auf Grundstücken vorhandener Altlasten

»Der Streitwert einer positiven Feststellungsklage bezüglich der Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Kosten infolge auf Grundstücken vorhandener Altlasten kann im Einzelfall mit 50 % der zu erwartenden Gesamtkosten geschätzt werden. Hierbei kann ein auf einer Teilfläche bereits entstandener und bezifferbarer Aufwand einen Anhaltspunkt für die Schätzung geben.«

Normenkette:

GKG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin erwarb im Rahmen der Umstrukturierung der sog. "Z. Gruppe" Grundstücke, die vormals im Eigentum der P. W. KG - später umgewandelt in die P. W. GmbH & Co. KG - gestanden hatten. Komplementär und Geschäftsführer der P. W. KG war der Beklagte. Die Grundstücke wurden auf Grund Vertrags vom 06.09.2000 (Urk.-Nr. des Notars Dr. R. - Bl. 10 d. A.) von der Z. H. GmbH & Co. KG, die diese Grundstücke im Zuge der Umstrukturierung von der P. W. GmbH & Co. KG übernommen hatte, an die Klägerin verkauft und übereignet (Bl. 3 d. A.).

Einen Teil dieser Grundstücke veräußerte die Klägerin an die Fa. (im Folgenden nur Fa. H.), welche die Grundstücksgesellschaft der L. GmbH & Co. KG ist (Bl. 3 d. A.).