OLG Köln - Beschluß vom 17.10.2003
13 W 54/03
Normen:
ZPO §§ 3 767 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 176/03

Streitwert einer nicht ausdrücklich beschränkten Vollstreckungsgegenklage

OLG Köln, Beschluß vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 13 W 54/03

DRsp Nr. 2004/2371

Streitwert einer nicht ausdrücklich beschränkten Vollstreckungsgegenklage

Zur konkludenten Beschränkung des Gegenstands einer Vollstreckungsgegenklage durch Bezifferung des Streitwerts auf den Betrag der vollstreckten Teilforderung.

Normenkette:

ZPO §§ 3 767 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten führt im Hinblick auf die vom Landgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassene Hilfsaufrechnung des Klägers zur Verdoppelung des im angefochtenen Beschluss auf 5.000 EURO festgesetzten Streitwerts; im Übrigen bleibt die Beschwerde, mit der die Beklagte nach erfolgter Abweisung der Vollstreckungsgegenklage eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 504.760,84 EURO erstrebt, erfolglos.