Die Beschwerde der Beklagten führt im Hinblick auf die vom Landgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassene Hilfsaufrechnung des Klägers zur Verdoppelung des im angefochtenen Beschluss auf 5.000 EURO festgesetzten Streitwerts; im Übrigen bleibt die Beschwerde, mit der die Beklagte nach erfolgter Abweisung der Vollstreckungsgegenklage eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 504.760,84 EURO erstrebt, erfolglos.
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