Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die unter dem 15.04.2009 eingelegte Beschwerde, mit der die Erhöhung des Streitwerts verfolgt wird, ist -wie mit Schriftsatz vom 23.09.2009 klargestellt worden ist- als Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. anzusehen und als solche gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1303; Madert in: Gerold/Schmidt, RGV, 18. Aufl., § 32 Rn 123).
Die Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin als stille Gesellschafterin kein Anspruch auf Leistung monatlicher Einlagezahlungen zusteht, zutreffend nach § 9 ZPO mit 42 x 106,- EUR = 4.452,- EUR bewertet hat.
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