I.
Der Kläger hat mit der Klage in dem inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit gegenüber der Beklagten die Feststellung begehrt, dass seine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten durch außerordentliche Kündigung beendet sei und die Beklagte keine weiteren Forderungen daraus geltend machen könne (Antrag zu 1.), sowie die Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen in Höhe von 10.146,49 Euro verlangt (Antrag zu 2.).
Der Kläger war aufgrund eines mit zwei "Zeichnungsscheinen" erklärten Beitritts zu der Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter zur Leistung einer Einlage nebst Agio von jeweils 17.808,- € (zusammen 35.616,- Euro) verpflichtet. Die Einlage war in der Weise zu erbringen, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von jeweils 53,- Euro an die Beklagte zu zahlen hatte. Den mit dem Antrag zu 2. zurückverlangten Betrag hatte er bis zur Kündigung in dieser Weise an die Beklagte geleistet.
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